- 06.09.2011 Volker Beeden
Die Bauherrenhaftpflichtversicherung wird für die gesamte Dauer Ihres Bauvorhabens abgeschlossen, endet aber spätestens zwei bis drei Jahre, nachdem Sie den Versicherungsvertrag unterzeichnet haben. Stellen Sie also sicher, dass Sie den Vertrag verlängern, wenn Ihr Bau länger dauert.
- Nach den Versicherungsbedingungen sind Sie verpflichtet, den Schaden umgehend, in der Regel innerhalb einer Woche, bei der Versicherung zu melden.
- Wichtig ist, dass Sie die richtige Versicherung einbeziehen. Beachten Sie, dass nämlich nicht alle Schäden in der Bauherrenhaftpflicht versichert sind. Schäden an gemieteten oder vom Nachbarn geliehenen Gegenständen, wie Maschinen oder Werkzeuge, sind vom Versicherungsschutz ausgenommen. Hier kommt Ihre private Haftpflichtversicherung zum Tragen. Insoweit müssen Sie die richtige Versicherung informieren. Im Zweifel informieren Sie zur Fristwahrung beide Versicherungen.
- Ferner sind Unfälle, die Nachbarn oder Freunde während ihrer Hilfstätigkeit am Bau erleiden, nicht versichert. In diesen Fällen sind Sie als Bauherr verpflichtet, für Ihre Bauhelfer binnen einer Woche unter Angabe von Name, Tätigkeit und einem eventuellen Lohn eine gesetzliche Unfallversicherung bei der Bau- und Berufsgenossenschaft Ihres Bundeslandes abzuschließen. Im Schadensfall müssen Sie dann diese Versicherung informieren.
- Als Bauherr können Sie und Ihr Ehegatte sich freiwillig bei der Bau-Berufsgenossenschaft unfallversichern.
Bauherrenhaftpflicht entlastet Sie nicht von Ihrer Verkehrssicherungspflicht
- Achten Sie darauf, dass Sie Ihrer Verkehrssicherungspflicht nachgekommen sind. Sie müssen alles veranlassen, um Dritte gegen von der Baustelle ausgehende Gefahren zu schützen. Das übliche Hinweisschild "Betreten der Baustelle verboten" genügt nicht. Sie müssen dann schon einen Bauzaun aufstellen oder Baugruben absichern.
- Sie können diese Pflicht natürlich auf einen Bauleiter abwälzen, bleiben aber dennoch verpflichtet, diesen sorgfältig auszuwählen und regelmäßig zu kontrollieren. Wenn Sie hier grob fahrlässig gehandelt haben, müssen Sie mit dem Regress Ihres Versicherers rechnen.
- Ist ein Schaden eingetreten, dürfen Sie ihn gegenüber dem Geschädigten nicht anerkennen oder Ihre Schuld oder Verantwortung eingestehen. Es obliegt der Versicherung, die Schadensersatzforderung zu beurteilen.
- Schildern Sie Ihrer Bauherrrenhaftpflichtversicherung den Schadenseintritt wahrheitsgemäß und so ausführlich, dass eine schnelle und zuverlässige Beurteilung ermöglicht wird.
- Wurde etwas beschädigt, darf der Gegenstand erst nach Rücksprache mit der Versicherung repariert werden.
- Die Versicherer bieten Notfallrufnummern an. Dort können Sie vorab Ihre Schadensmeldung vortragen und sich Ratschläge zur richtigen Vorgehensweise einholen. Informieren Sie Ihren Versicherer aber sicherheitshalber auch immer noch schriftlich.