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BAB zurückzahlen

Sie müssen BAB zurückzahlen, wenn Sie im Antrag falsche Angaben machen.
Sie müssen BAB zurückzahlen, wenn Sie im Antrag falsche Angaben machen.
Wenn Sie eine Ausbildung absolvieren, kann Ihnen eine finanzielle Unterstützung der Bundesagentur für Arbeit zustehen. Die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) hilft Ihnen, die laufenden Kosten des Lebensunterhalts zu decken. Sie müssen die erhaltenen Gelder später nicht zurückzahlen, sofern Sie im Antrag keine falschen Angaben gemacht haben.

Anspruch auf BAB

Viele Auszubildende beantragen die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) nicht, weil Sie nicht wissen, dass Ihnen Gelder zustehen. Daher zunächst ein Überblick über die Voraussetzungen:

  • Sie müssen einen anerkannten Ausbildungsberuf erlernen. Die Ausbildung kann betrieblich oder außerbetrieblich erfolgen. Für den Besuch einer Schule oder Universität bekommen Sie keine Ausbildungsbeihilfe. Als Schüler oder Student können Sie BAföG beziehen.
  • Die Beihilfe bekommen Sie nur, wenn es sich um eine Erstausbildung handelt. Wenn Sie schon einen Beruf haben, ist BAB nicht möglich.
  • Sie haben als deutscher Staatsbürger und in der Regel als EU-Bürger, Anspruch auf die Beihilfe. Als Angehöriger anderer Staaten, erkundigen Sie sich im Jobcenter, ob Ihnen die Beihilfe zusteht.
  • Um BAB zu beziehen, dürfen Sie nicht bei Ihren Eltern wohnen. Falls Sie noch keine 18 Jahre alt sind, müssen wichtige Gründe für eine eigene Wohnung vorliegen. Eine weit von der elterlichen Wohnung entfernt liegende Ausbildungsstätte, ein eigenes Kind oder sehr beengte Wohnverhältnisse der Eltern, sind zum Beispiel solche Gründe.
  • Ferner schreibt das Sozialrecht vor, dass ein Bedarf vorhanden sein muss. Die Beihilfe steht Ihnen nur zu, wenn weder Sie noch Ihre Eltern über ausreichendes Einkommen verfügen, um Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.

Sofern diese Bedingungen zutreffen, wenden Sie sich an das für Sie zuständige Jobcenter. Dort bekommen Sie den Antrag. Die Mitarbeiter beraten Sie auch und helfen beim Ausfüllen. Der Zuschuss wird längstens für 18 Monate gewährt, danach müssen Sie einen neuen Antrag stellen.

Einkommensgrenzen und Höhe der Beihilfe

Die Höhe des BABs orientiert sich an Ihrem Bedarf und dem vorhandenen Einkommen. Die Zahlen beziehen sich auf das Jahr 2014.

  • Zunächst geht es um den Bedarf, also darum wie viel Geld Sie benötigen. Einen Teil davon setzt der Gesetzgeber als Pauschalen fest. Diese bestehen aus dem  Grundbedarf von 348 Euro, einem Zuschuss zur Miete von 149 Euro und eine Pauschale für Arbeitskleidung in Höhe von 12 €.
  • Wenn Ihre Miete höher ist, steht Ihnen ein Zuschuss von bis zu 75 Euro zu. Dieser ersetzt Ansprüche auf Wohngeld. Sie können also nie BAB und Wohngeld gleichzeitig beanspruchen. Zusätzlich steht Ihnen Kostenerstattung für Fahrten zum Arbeitsplatz und für eine Fahrt je Monat zu Ihrer Familie zu. Anmerkung: Als Auszubildender können Sie nie Wohngeld beziehen, sofern Ihnen BAB zusteht. Sie müssen daher immer zunächst BAB beantragen. Wird die Beihilfe abgelehnt, können Sie unter Umständen Wohngeld beziehen.
  • Den so ermittelten Bedarf bekommen Sie nicht ausgezahlt, denn das Jobcenter rechnet zunächst aus, ob Sie, Ihre Eltern oder falls vorhanden, Ihr Ehegatte/Lebenspartner dafür aufkommen können. Grundlage für das sogenannte anrechenbare  Einkommen sind Ihre Ausbildungsvergütung, Ihre Nebeneinkünfte sowie das Einkommen der Eltern oder eines Partners. Das Kindergeld zählt nicht zum Einkommen. 
  • Die Summe der Einkünfte wird um Freibeträge reduziert, um das anrechenbare Einkommen zu ermitteln. Die Freibeträge berücksichtigen Ihren persönlichen Bedarf und denIhrer Eltern, Partner oder Kinder.

Beispiel: Die Ausbildungsvergütung wird um 58 Euro reduziert, vom Einkommen der Eltern werden 1605 Euro abgezogen, sofern die Eltern zusammenleben. Zusätzlich reduziert sich das Einkommen der Eltern um 567 Euro für Ihre auswärtige Unterbringung. Nutzen Sie den BAB-Rechner der Bundesagentur für Arbeit oder erkundigen Sie sich beim Jobcenter nach den genauen Beträgen.

Zurückzahlen der Förderung

BAB ist ein Zuschuss, kein Darlehen. Sie müssen die erhaltenen Beträge nicht zurückzahlen, sofern Sie das Geld zu Recht erhalten haben. Falls Ihnen BAB nicht zustand, kommt es auf den Grund an, wieso Sie die Zahlungen bekamen.

  • Wenn Sie keinen Fehler machten, hat das Amt einen rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt erlassen. Prüfen Sie nach, ob Sie kein Einkommen verschwiegen haben und tatsächlich die Ausbildung wie angegeben machten. War es eine Erstausbildung? Falls es keine war: Haben Sie im Antrag angegeben, dass es eine Zweitausbildung ist?
  • Wenn der Fehler eindeutig bei der Behörde lag, müssen Sie in der Regel nichts zurückzahlen. Berufen Sie sich auf den § 45 SGB X. Fragen Sie einen Anwalt, wenn die Behörde auf Rückzahlung besteht. Sofern Sie darauf vertrauen konnten, das Geld rechtsmäßig bekommen zu haben, müssen Sie es nicht zurückzahlen. Strittig ist, ob Sie vielleicht hätten erkennen müssen, dass Ihnen das Geld nicht zustand.
  • Es sieht anders aus, wenn Sie im Antrag falsche Angaben machen oder während der Bezugsdauer Änderungen nicht mitgeteilt haben. Falls Sie einen angetretenen Nebenjob oder den Abbruch der Ausbildung verschweigen, liegt der Fehler bei Ihnen. Sie müssen das zu Unrecht erhaltene Geld zurückzahlen. Das gilt auch, wenn Sie den Fehler eigentlich hätten bemerken müssen. Beispiel: Sie haben das Einkommen der Eltern korrekt mit 2100 Euro angegeben, im Bescheid steht aber 1200 Euro. Setzen Sie sich mit der Stelle in Verbindung, die Sie zur Zahlung auffordert. Bitten Sie, dass man ihnen Ratenzahlung erlaubt.

Verzichten Sie nicht darauf einen Antrag auf BAB zu stellen, wenn Sie davon ausgehen, dass Ihnen Zahlungen zustehen. Sie verschenken Geld, das Sie dringend brauchen und nicht zurückzahlen müssen.

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