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Ausbildung als Werbungskosten steuerlich absetzen - so geht's im Rahmen eines Dienstverhältnisses

Weiterlernen macht sich bezahlt.
Weiterlernen macht sich bezahlt.
Wenn Sie eine Zweitausbildung absolvieren, dann können Sie Ihre Kosten dafür in der Einkommensteuerklärung als Werbungskosten unter bestimmten Voraussetzungen absetzen. Lesen Sie hier, was Sie beachten müssen.

So können Sie Ausbildungskosten als Werbungskosten absetzen

Ihre Ausbildungskosten sind generell steuerlich absetzbar. Wenn Sie eine Erstausbildung absolvieren, dann können Sie einen begrenzten Abzug als Sonderausgabe einfordern. Ihre weiteren Ausbildungs- oder Studienkosten können Sie auch im Rahmen eines Dienstverhältnisses in der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend machen.

  • Wenn Sie als Angestellter steuerpflichtig sind und Ihnen Lohnsteuer abgezogen wird, dann können Sie Ausbildungskosten für Ihr weiteres Studium oder für Ihre zweite Ausbildung hier als sogenannte vorweggenommene Werbungskosten steuerlich absetzen.
  • Eine Erstausbildung liegt gemäß § 12 Nr. 5 EStG nur dann vor, wenn Sie dabei eine Ausbildung in einem allgemein anerkannten Ausbildungsberuf absolvieren. Dazu gehört die Ausbildung nach dem deutschen Berufsbildungsgesetz oder aber gemäß der Handwerksordnung.
  • Deshalb sind auch Ausbildungskosten für Zweitausbildungen generell nur für anerkannte Ausbildungsberufe als Werbungskosten steuerlich absetzbar. Sie können nur dann als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden, wenn Sie dabei eine Ausbildung im Rahmen eines sogenannten öffentlich-rechtlich geordneten oder etwa vergleichbaren Ausbildungsganges absolvieren. Die Dauer muss mindestens zwei Jahre betragen. Wenn Sie als Lehrling in einem Betrieb angestellt sind und die Berufsschule besuchen, dann ist das der Fall.
  • Sie haben z. B. während Ihres Zivildienstes mehrere Monate lang die Ausbildung zum Rettungssanitäter gemacht und dann anschließend mit einer Ausbildung zum Piloten begonnen. Ihnen sind dafür beispielsweise 30.000 Euro Ausbildungskosten entstanden, während Sie Ihr Geld aber weiterhin als Rettungssanitäter verdient haben.
  • Erst einige Zeit später finden Sie einen Job als Pilot. Hier berücksichtigt das Finanzamt die Kosten Ihrer Pilotenausbildung als sogenannte Aufwendungen für eine erste Berufsausbildung und die Ausbildungskosten werden hier als Sonderausgaben steuerlich anerkannt bis zu einer Höhe von 4.000 Euro. Der Grund: Die Ausbildung zum Rettungssanitäter ist keine anerkannte Ausbildung.
  • Wenn die Pilotenausbildung eine zweite Berufsausbildung ist, dann entstehen durch die Ausbildungskosten vorweggenommene Werbungskosten, die steuerlich in voller Höhe absetzbar sind.

Alle Angaben: Stand Juni 2011

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