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Aufhebungsvertrag bei Zeitarbeit - Hinweise

Auch Zeitarbeitsverhältnisse unterliegen Kündigungsfristen.
Auch Zeitarbeitsverhältnisse unterliegen Kündigungsfristen.
Ständig wechselnde Einsatzorte, mitunter lange Anreisezeiten, für die keine Kosten übernommen werden - Zeitarbeit lohnt sich in der Regel weniger als eine Festanstellung in einem Unternehmen. Wem eine solche Festanstellung winkt, der kann mit seiner Zeitarbeitsfirma unter Umständen einen Aufhebungsvertrag abschließen.

Kündigungsfristen gelten in der Regel auch bei einem Arbeitsverhältnis mit einem Zeitarbeitsunternehmen. Die Annahme einer festen Stelle bei einem anderen Unternehmen zu einem bestimmten Termin kann daher unter Umständen schwierig sein - wenn das Zeitarbeitsunternehmen sich nicht mit einem Aufhebungsvertrag einverstanden erklärt.

Bei Zeitarbeit einen Aufhebungsvertrag abschließen

  • Es kann viele Gründe geben, ein Arbeitsverhältnis mit einem Zeitarbeitsunternehmen wieder zu beenden. Einer der glücklicheren Umstände dafür besteht in der Aussicht auf eine Festanstellung.
  • Hierbei könnte allerdings das Problem auftauchen, dass eine ordentliche Kündigung unter Einhaltung der jeweils geltenden Frist nicht mehr möglich ist.
  • In diesem Fall kommt ein einvernehmlich geschlossener Aufhebungsvertrag zwischen dem Leiharbeiter und dem Zeitarbeitsunternehmen in Betracht.
  • Als Zeitarbeiter sollten Sie allerdings darauf achten, ob eine sofortige Festanstellung in dem Unternehmen, in dem Sie zuvor als Leiharbeiter tätig waren, überhaupt möglich ist.
  • Denn unter Umständen ergibt sich aus dem Vertrag mit dem Zeitarbeitsunternehmen, dass es hierfür eine "Wartefrist" gibt.

Sperrzeit kann auch bei einem Aufhebungsvertrag eintreten

  • Wer einen Aufhebungsvertrag abschließt, ohne Aussicht auf eine Anschlussbeschäftigung zu haben, muss beim Bezug von Arbeitslosengeld mit einer Sperrzeit durch die Arbeitsagentur rechnen.
  • Bei einer Eigenkündigung tritt diese - sollte dafür kein wichtiger Grund vorliegen - ebenso ein.
  • Schließen Sie als Zeitarbeiter mit Ihrem Arbeitgeber einvernehmlich einen Aufhebungsvertrag ab, kann eine Sperrzeit nur unter engen Voraussetzungen umgangen werden.
  • Dazu gehört insbesondere, dass der Arbeitgeber erklärt, dass er Ihnen ohnehin aus betriebsbedingten Gründen gekündigt hätte, beispielsweise, weil es keinen Einsatzbereich mehr gab.

Ein Aufhebungsvertrag kann eine Möglichkeit sein, schneller als durch eine Kündigung aus einem Arbeitsverhältnis herauszukommen. Für Zeitarbeiter kommt dies bei einem kurzfristigen Wechsel in eine Festanstellung in Betracht.

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