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Arbeitszeugnis bei Teilzeit-Arbeit - das sollten Sie beachten

Arbeitszeugnisse müssen wohlwollend sein.
Arbeitszeugnisse müssen wohlwollend sein. © Wilhelmine Wulff / Pixelio
Mit der Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses haben Sie als Arbeitnehmer Anspruch auf Erteilung eines schriftlichen Zeugnisses. Ihr Arbeitgeber muss Ihnen auch dann ein Arbeitszeugnis erstellen, wenn Sie nur in Teilzeit gearbeitet haben. Achten Sie auf einige Details.

Als Arbeitnehmer haben Sie einen Anspruch auf Ausstellung eines Zeugnisses. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie vollzeitbeschäftigt oder geringfügig beschäftigt waren oder nur in Teilzeit gearbeitet haben.

Auch bei Teilzeit muss Sie Ihr Arbeitgeber bewerten

  • Rechtsgrundlage ist § 109 Gewerbeordnung. Diese Vorschrift gilt für alle Arbeitnehmer, während der früher üblicherweise zitierte § 630 BGB (Pflicht zur Zeugniserteilung) nur noch für dienstverpflichtete und arbeitnehmerähnliche Personen gilt.
  • Nach § 109 GewO muss Ihr Zeugnis mindestens Angaben zur Art und Dauer ihrer Tätigkeit enthalten. Es handelt sich dann um ein einfaches Zeugnis.
  • Darüber hinaus können Sie auch bei einer Beschäftigung in Teilzeit ein qualifiziertes Zeugnis verlangen. Dann muss der Arbeitgeber auch Angaben über Ihre Leistung und Ihr Verhalten im Arbeitsverhältnis machen.
  • Ihr Zeugnisanspruch besteht nur bei der Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses. Ihrem Verlangen auf Zeugniserteilung während des Bestehens Ihres Arbeitsverhältnisses muss der Arbeitgeber hingegen nicht mehr nachkommen.
  • Ihr Anspruch entsteht schon mit dem Zugang der Kündigung und nicht erst dann, wenn Ihr Arbeitsverhältnis fristgerecht tatsächlich endet. Die Rechtsprechung erkennt Ihnen ein Zwischenzeugnis zu, für den Fall, dass Ihr Arbeitgeber die Kündigung in Aussicht stellt, aber noch nicht gekündigt hat. Sie können sich dann anderswo bewerben und ein Arbeitszeugnis präsentieren.

Arbeitszeugnis muss wahre Angaben enthalten

  • Ferner bestimmt das Gesetz, dass Ihr Arbeitszeugnis klar und verständlich formuliert sein muss. Ihr Arbeitgeber darf keine Merkmale oder Formulierungen hineinschreiben, die im Widerspruch zu den sonstigen Aussagen im Zeugnis stehen.
  • Es sollte grundsätzlich, auch bei Teilzeit, wohlwollend formuliert sein und Ihr Engagement um einen neuen Arbeitsplatz eher fördern und möglichst nicht behindern.
  • Ihr Arbeitszeugnis darf nur Tatsachen, keine Behauptungen oder Vermutungen und Annahmen enthalten. Subjektive Einschätzungen sind fehl am Platz. Umgekehrt ist der Arbeitgeber aber auch verpflichtet, schwerwiegende Mängel (Straftat), die Ihr Arbeitsverhältnis beeinflusst haben, mitzuteilen.
  • Zeugnisse in elektronischer Form schließt das Gesetz ausdrücklich aus. Ihr Arbeitszeugnis muss unabdingbar schriftlich erstellt werden.
  • Für ein schlechtes Zeugnis, das den Anforderungen am Arbeitsmarkt nicht entspricht, trägt Ihr Arbeitgeber die Beweispflicht. Macht Ihr Arbeitgeber bewusst unrichtige Angaben, macht er sich Ihnen gegenüber schadensersatzpflichtig.
helpster.de Autor:in
Volker Beeden
Volker BeedenSeine eigenen Erfahrungen und weitreichende Kenntnisse über Geld sowie Beruf & Karriere gibt Volker mit Freude weiter. In seinen leicht verständlichen Texten beantwortet der Jurist auch Fragen rund um Ihr Zuhause.
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