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Arbeitsvorgänge - Tarifrecht einfach erklärt

Mehrere Arbeitsvorgänge können die Gesamttätigkeit bilden.
Mehrere Arbeitsvorgänge können die Gesamttätigkeit bilden.
Entgeltgruppen, Tätigkeitsmerkmale und Arbeitsvorgänge - diese Begriffe spielen für Ihr Gehalt eine entscheidende Rolle, wenn Sie im öffentlichen Dienst beschäftigt sind. Insbesondere die Frage, aus wie vielen Arbeitsvorgängen Ihre Gesamttätigkeit besteht und welche Zeitanteile jeweils darauf entfallen, ist für die Eingruppierung relevant.

Bei dem Begriff des Arbeitsvorganges handelt es sich um einen feststehenden Begriff aus dem Tarifrecht. Im Duden findet sich der Begriff nicht, auch in der Umgangssprache wird er nicht verwendet.

Definition der Arbeitsvorgänge

  • Für die Frage, welches Entgelt als Beschäftigter im öffentlichen Dienst auf Ihrem Konto landet, ist Ihre gesamte Tätigkeit entscheidend. Je nachdem, welchen Tätigkeitsmerkmalen sie entspricht, sind Sie in eine bestimmte Entgeltgruppe eingruppiert (zum Beispiel in die Entgeltgruppe 9 der Entgeltordnung zum TV-L).
  • Ihre Gesamttätigkeit kann einen einzigen Arbeitsvorgang bilden oder auch aus mehreren einzelnen Arbeitsvorgängen bestehen. Der Begriff des Arbeitsvorgangs findet sich unter anderem in § 22 Abs. 2 BAT und in § 12 Abs. 1 TV-L, wo er allerdings nicht näher definiert ist.
  • In der Protokollnotiz zu Abs. 2 von § 22 BAT und in der Protokollerklärung zu Abs. 1 von § 12 TV-L finden Sie nähere Hinweise. Hiernach wird der gesamte Aufgabenkreis des Angestellten beziehungsweise Beschäftigten in den Blick genommen: Ein Arbeitsvorgang ist eine einzelne Arbeitsleistung innerhalb dieses Aufgabenkreises. Ein Arbeitsvorgang führt zu einem Arbeitsergebnis, das von denen der anderen Arbeitsvorgänge abgrenzbar ist - und zwar bei einer "natürlichen Betrachtung".

Auf das Arbeitsergebnis kommt es an

  • Besteht Ihre Gesamttätigkeit aus drei verschiedenen Arbeitsvorgängen, heißt das, dass Sie auf Ihrer Stelle drei verschiedene Arbeitsergebnisse produzieren. Ein Arbeitsergebnis stellt zum Beispiel die Bearbeitung und Bescheidung bestimmter Anträge dar.
  • Bearbeiten Sie zahlreiche Wohngeldanträge, führt dies nicht dazu, dass jeder einzelne Antrag als einzelner Arbeitsvorgang gezählt wird. Als Arbeitsvorgang würde hier die "Bearbeitung von Wohngeldanträgen bis zur Bescheidung" gelten. Einheitliches Arbeitsergebnis ist die Abarbeitung der eingehenden Wohngeldanträge.
  • Da die Zahl der eingehenden Anträge variieren kann, würde auch die Zahl der Arbeitsvorgänge ständig variieren, wenn jeder Antrag einzeln gezählt wird - die Anzahl der Arbeitsvorgänge auf einer Stelle muss jedoch eine feststehende Größe sein, um eine Entgeltgruppe ermitteln zu können.
  • Die Gesamttätigkeit eines Sachbearbeiters könnte beispielsweise aus 70 Prozent "Bearbeitung von Wohngeldanträgen" (erster Arbeitsvorgang) und zu 30 Prozent aus "Bearbeitung von Zwangsräumungen bei kommunalem Wohnraum" (zweiter Arbeitsvorgang) bestehen. Hier liegen unterschiedliche Arbeitsergebnisse und daher zwei verschiedene Arbeitsvorgänge vor.

Tätigkeitsmerkmale werden auf Arbeitsvorgänge bezogen

  • Für die Eingruppierung ist es entscheidend, welche Tätigkeitsmerkmale durch die Arbeitsvorgänge erfüllt sind. Für eine Eingruppierung zum Beispiel in die Entgeltgruppe 8 der Entgeltordnung zum TV-L müssen auf einer Stelle Fachkenntnisse eines bestimmten Niveaus erforderlich sein - nämlich "gründliche und vielseitige". Dazu kommen muss die Notwendigkeit von "selbstständigen Leistungen" zu einem Drittel der gesamten Tätigkeit.
  • Diese Tätigkeitsmerkmale sind auf die jeweils vorliegenden Arbeitsvorgänge zu beziehen: Zu prüfen ist also, welche Arbeitsvorgänge diese Merkmale erfüllen. Besteht Ihre Gesamttätigkeit aus drei Arbeitsvorgängen, erfüllt vielleicht nur einer davon das Erfordernis der "selbstständigen Leistungen". Macht dieser Arbeitsvorgang nur 20 Prozent Ihrer Gesamttätigkeit aus, reicht dies nicht für die Entgeltgruppe 8. Der erforderliche Anteil von einem Drittel der Gesamttätigkeit ist unterschritten.

Bei dem Begriff des Arbeitsvorgangs handelt es sich um einen speziellen tarifrechtlichen Begriff. Für die Eingruppierung im öffentlichen Dienst ist er von zentraler Bedeutung.                   

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