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Arbeitsvertrag widerrufen - das sollten Sie beachten

Arbeitsverträge können nicht widerrufen, aber gekündigt werden.
Arbeitsverträge können nicht widerrufen, aber gekündigt werden.
Manchmal findet sich nach langer Suche endlich ein guter Job, bis sich einige Tage nach Vertragsschluss eine noch lukrativere Chance ergibt. Wenn Sie einen Arbeitsvertrag abgeschlossen haben, aber die Stelle doch nicht antreten möchten, können Sie ihn nach herrschender Rechtsprechung nicht einseitig widerrufen. Aber eventuell können Sie ihn wirksam schon vor Arbeitsbeginn kündigen, sodass Ihr Arbeitsverhältnis endet, bevor es angefangen hat.

Kann man einen Arbeitsvertrag widerrufen?

  • In der Rechtslehre wird zum Teil die Ansicht vertreten, dass ein Arbeitnehmer unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes einen Arbeitsvertrag nach Abschluss einseitig widerrufen könne wie ein Haustürgeschäft.
  • Die Rechtsprechung allerdings hat bislang nie ein solches Widerrufsrecht anerkannt. Denn der Arbeitnehmer beziehe hier keine Verbrauchsgüter, sodass die Grundregeln des Verbraucherschutzrechts auf Arbeitsverträge keine Anwendung finden sollen.
  • Wenn Sie einen Arbeitsvertrag abschließen, müssen Sie sie sich also daran halten und können ihn nicht einseitig widerrufen. Sie können aber je nach vereinbarter Probezeit und Kündigungsfrist durch eine Kündigung das Arbeitsverhältnis vielleicht schon vor Antritt beenden.


Kündigung vor Arbeitsbeginn

  • Wie in jedem Arbeitsverhältnis können Sie eine fristlose, außerordentliche Kündigung nur aussprechen, falls Sie einen wichtigen Grund haben.
  • Die Frage, ob und in welcher Frist Sie Ihren Arbeitsvertrag ordentlich kündigen können, bestimmt sich nach den Regelungen des Vertrages.
  • Einige Arbeitgeber nehmen bereits in ihre vorformulierten Verträge eine Bestimmung auf, die eine Kündigung vor Antritt ausschließt und gegebenenfalls eine Vertragsstrafe für den Nichtantritt bestimmt. Ein solcher vertraglicher Ausschluss des Kündigungsrechts ist nach ständiger Rechtsprechung wirksam.
  • Wenn das Kündigungsrecht nicht vertraglich ausgeschlossen wurde, können Sie ordentlich innerhalb der vereinbarten Frist kündigen, wobei jedoch umstritten ist, wann die Frist zu laufen beginnt.
  • Beispiel: Sie haben am 23. Juli einen Arbeitsvertrag mit einmonatiger Kündigungsfrist unterschrieben. Das Arbeitsverhältnis soll am 01. September beginnen.
  • In solchen Fällen legt die Rechtsprechung je nach Einzelfall aus, was dem Willen der Parteien am ehesten entsprochen hat. Sofern eine Probezeit oder eine kurze Kündigungsfrist (wie im Beispiel) vereinbart wurde, hatten die Beteiligten offenbar nicht die Absicht, sich dauerhaft zu binden, sodass die Kündigung vor Beginn wirksam werden kann.
  • Wenn Sie jedoch einen Vertrag mit einer langen Kündigungsfrist und ohne Probezeit geschlossen haben, gehen die Gerichte davon aus, dass Ihr Arbeitgeber ein gesteigertes Interesse daran hat, dass Sie die Stelle auch antreten. In diesen Fällen, oder wenn aus anderen Gründen offensichtlich ist, dass der Arbeitgeber dringend auf Ihre Arbeitskraft angewiesen ist, verschiebt sich der Fristbeginn auf den Beginn des Arbeitsverhältnisses. Sie müssen also Ihre Stelle erst einmal antreten, wenn Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber nicht auf eine Aufhebung einigen können.

Achten Sie bereits bei Abschluss eines Arbeitsvertrages darauf, dass die vereinbarte Kündigungsfrist für Sie möglichst kurz ausfällt. Wenden Sie sich im Zweifel an einen Rechtsanwalt, bevor Sie sich wegen der Nichterfüllung des Vertrages eventuell schadenersatzpflichtig machen!

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