- 23.08.2011 Anna Schmidt
Natürlich müssen Sie jede Nebentätigkeit sofort der Arbeitsagentur melden, wenn Sie Arbeitslosengeld I beziehen. Denn meist bleibt nur ein bestimmter Teil der Nebenankünfte anrechnungsfrei, der Rest wird auf das Arbeitslosengeld angerechnet.
Arbeitslosigkeit und Nebenbeschäftigung
- Wenn Sie arbeitslos gemeldet sind und Arbeitslosengeld I beziehen, dürfen Sie keine Nebenbeschäftigung ausüben, die mehr als 15 Wochenstunden beträgt. Denn dann gelten Sie nach den einschlägigen Vorschriften des SGB III nicht mehr als arbeitslos und haben folglich auch keinen Anspruch mehr auf Arbeitslosengeld I. Auch bei einem 400-Euro-Job müssen Sie daher darauf achten, dass nicht regelmäßig eine höhere Wochenarbeitszeit als 15 Stunden anfällt.
- Gem. § 119 Abs. 3 SGB III sind jedoch "gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer" unschädlich. Wenn also zum Beispiel das Warenauffüllen im Supermarkt in einer Woche einmal länger dauert als 15 Stunden, sollte das unproblematisch sein.
- Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes kommt es für die Beurteilung der Arbeitszeitgrenze auf die vertraglichen Vereinbarungen und eine "vorausschauende Betrachtungsweise, die an die Verhältnisse zu Beginn der Beschäftigung anknüpft" an (vgl. z.B. Urteil des Bundessozialgerichts vom 29.10.2008, Az. B 11 AL 44/07).
- Vom Nebeneinkommen können Sie beim Bezug von Arbeitslogengeld I grundsätzlich 165 Euro behalten, da diese anrechnungsfrei bleiben.
400-Euro-Job schon vor der Beschäftigungslosigkeit
- Wenn Sie bereits vor der Arbeitslosigkeit während Ihrer Haupttätigkeit noch eine Nebenbeschäftigung ausgeübt haben, dann können Sie möglicherweise einen höheren Freibetrag in Anspruch nehmen.
- Wenn Sie zum Beispiel schon in den letzten 18 Monaten vor dem Eintritt der Arbeitslosigkeit und dem Bezug von Arbeitslosengeld I einen Nebenjob von weniger als 15 Wochenstunden hatten und diesen auch während der Arbeitslosigkeit weiter ausüben, bleibt das Entgelt anrechnungsfrei, das Sie im Durchschnitt in den letzten 12 Monaten erzielt haben.
- Haben Sie also regelmäßig 400 Euro nebenher verdient, dann können Sie auch während des Bezuges von Arbeitslosengeld I die vollen 400 Euro behalten.
- Haben Sie vor der Arbeitslosigkeit neben der Hauptbeschäftigung mehrere Nebenbeschäftigungen ausgeübt und setzen Sie diese dann fort, dann haben Sie für jede der Nebentätigkeiten auch einen eigenen Freibetrag.
Ob Sie neben dem Bezug von Arbeitslosengeld I noch einen 400-Euro-Job ausüben, auch wenn Ihr Verdienst ab einem Freibetrag von 165 Euro möglicherweise auf das Arbeitslosengeld angerechnet wird, wird vor allem an Ihrer persönlichen Einstellung liegen. Wollen Sie lieber mehr von eigenem Geld leben oder ausschließlich auf staatliche Hilfe angewiesen sein?