Die Steuererklärung sorgt jedes Jahr aufs Neue für Unmut bei den Arbeitnehmern. Sie gilt als kompliziert, unverständlich und bürokratisch. Doch wer seine Rechte kennt, kann vom Fiskus Geld zurückbekommen – zum Beispiel für die Arbeitsklamotten.
- 25.11.2010 Anna-Maria Schuster
Was Sie benötigen
Das schaffen Sie mit Links
- Kassenbelege
- Formular der Steuererklärung
- Arbeitsklamotten zählen rechtlich gesehen zu den Werbungskosten. Das sind diejenigen Kosten, die Sie jährlich ausgeben, um Ihren Beruf ausüben zu können. Dazu gehört etwa das Fahrtgeld, Büromaterial, der PC und auch Arbeitsklamotten. Jedem Arbeitnehmer steht eine jährliche Werbungskostenpauschale von 920 Euro zu, die von Amts wegen bereits von Ihrer Steuerlast, ohne Nachweise, abgezogen wird.
- Zusätzliche Kosten, also auch die für Ihre Arbeitsklamotten, können Sie aus diesem Grund erst geltend machen, wenn Sie insgesamt mehr als diesen Betrag ausgegeben haben. Heben Sie deshalb stets alle Belege auf, damit Sie am Jahresende sehen, ob Sie über der Pauschale liegen. Die Nachweise müssen Sie dann Ihrer Steuererklärung beilegen.
Anerkennung von Arbeitsklamotten
- Arbeitsklamotten müssen bestimmte Kriterien erfüllen, um als solche anerkannt zu werden. Dazu zählt Kleidung, die ausschließlich während der Arbeitzeit und nicht in der Freizeit getragen wird.
- Einige Gerichte haben allerdings entschieden, dass in Ausnahmefällen auch Arbeitsklamotten anerkannt werden, die zwar in der Freizeit getragen werden können, aber trotzdem als typisch für den Beruf gelten. So wurde zum Teil Sportbekleidung bei Sportlehrern und Profisportlern anerkannt. Insgesamt schwankt die Anerkennung von Arbeitsklamotten von Gerichten und Finanzämter stark, sodass es Sinn macht, die Kleidung einfach zu deklarieren und zu sehen, ob es ihnen angerechnet wird.
- Angerechnet werden in jedem Fall Arbeitskittel von medizinischem und technischem Personal und Lagerarbeitern. Auch Roben von Richter und Verteidiger zählen dazu, sowie Sicherheitsschuhe, Talare und Uniformen.
- Um die Arbeitsklamotten beim Fiskus geltend zu machen, tragen Sie die Kosten als Arbeitnehmer in der Steuererklärung in Anlage N in den Zeilen 42,43 oder 47-49 ein. Wenn Sie selbstständig sind, können Sie die Arbeitsklamotten unter den gleichen Bedingungen als Betriebsausgaben deklarieren. Die Kassenbelege müssen immer beigelegt werden.