Alle Kategorien
Suche

Arbeitsbeginn ohne Arbeitsvertrag? - Wichtige Hinweise

Bestehen Sie auf einen schriftlichen Arbeitsvertrag.
Bestehen Sie auf einen schriftlichen Arbeitsvertrag.
Sie haben eine neue Stelle gefunden und der Arbeitsbeginn soll direkt am nächsten Tag sein. Einen Arbeitsvertrag haben Sie bislang jedoch nicht unterschrieben und Sie fragen sich, ob Sie ohne einen Vertrag die Arbeit bedenkenlos aufnehmen können.

Arbeitsbeginn ohne Vertrag

Haben Sie mit Ihrem künftigen Arbeitgeber eine Vereinbarung getroffen, die noch nicht schriftlich fixiert wurde, so liegt ein mündlicher Arbeitsvertrag vor. Dieser ist ebenso wirksam wie ein schriftlicher Arbeitsvertrag.

  • Auch ohne einen schriftlichen Vertrag können Sie also dennoch Ihre Tätigkeit aufnehmen.
  • Bis zum Abschluss eines schriftlichen Arbeitsvertrages, in dem individuelle Regelungen in Bezug auf das Arbeitsverhältnis geregelt werden können, gelten zumindest die gesetzlichen Regelungen.
  • Diese gehen zum einen aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch hervor, sowie aus den für die jeweilige Branche geltenden Tarifverträgen.
  • Problematisch ist ein fehlender schriftlicher Vertrag auch selten zu Arbeitsbeginn. Sollte Ihnen jedoch innerhalb kürzester Zeit mitgeteilt werden, dass man auf Ihre Dienste verzichten möchte, kommen Arbeitnehmer in die missliche Lage, eine Anstellung und auch die vereinbarte Lohnsumme nachzuweisen, wenn z. B. die daraufhin ausgebliebene Lohnzahlung eingeklagt werden muss.

Das Recht auf einen Arbeitsvertrag

  • Um diesem Problem entgegen zu treten ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer spätestens einem Monat nach Arbeitsbeginn die wesentlichen Bestandteile seines Arbeitsverhältnisses schriftlich zu fixieren und unterschrieben zu überreichen.
  • Welche Informationen der Vertrag enthalten muss, entnehmen Sie bitte § 2 des Nachweisgesetzes.
  • Bei einem kurzfristigen Arbeitsbeginn werden Arbeitsverträge in der Regel innerhalb der ersten zwei Wochen unterschrieben.
  • Da es bislang leider keine Regelungen dazu gibt, was bei einem Verstoß des Arbeitgebers gegen die Nachweispflicht geschehen soll, sprechen Sie Ihren Arbeitgeber in Ihrem eigenen Interesse auf das Thema noch im ersten Monat des Arbeitsverhältnisses freundlich darauf an.
  • Ihnen persönlich stünde zwar das Recht zu, ein Zurückbehaltungsrecht in Bezug auf Ihre Arbeitsleistung geltend zu machen bzw. auszuüben. Da Sie jedoch weiterhin beweispflichtig sind, dass überhaupt ein Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde, ist so ein Vorgehen wenig sinnvoll. Gehen Sie nicht zur Arbeit, könnten Sie beispielsweise nicht einmal Ihre Arbeitskollegen als Zeugen benennen, die bestätigen könnten, dass Sie in dem Betrieb gearbeitet haben und somit zumindest ein mündlicher Arbeitsvertrag vorgelegen haben muss.
  • Des Weiteren haben Sie die Möglichkeit, den schriftlichen Arbeitsvertrag einzuklagen. Sie können sich aber sicher vorstellen, dass eine derartige Klage das Verhältnis zwischen Ihnen und dem Arbeitgeber nachhaltig trüben wird.

Die vorgestellten Möglichkeiten sollten daher nur in Einzelfällen Anwendung finden und zuvor mit einem Rechtsbeistand erörtert werden. Sollte Ihr Arbeitgeber Ihrem Wunsch nach einem schriftlichen Vertrag nicht nachkommen, können Sie ihm auch selbst einen Vertragsentwurf vorlegen. Oft reagieren Arbeitgeber dann und ändern den Arbeitsvertrag selbstverständlich nach ihren eigenen Vorstellungen ab.

Teilen: