- 09.11.2011 Manuela Träger
- Kostenaufstellung
- Vermögensaufstellung
Wie die Erstausstattung geregelt ist
Die Möglichkeit, eine Erstausstattung vom Staat gezahlt zu bekommen, wird im Sozialgesetzbuch geregelt:
- Hilfsbedürftige Personen können einen Antrag auf eine Erstausstattung stellen, wenn ihr eigenes Vermögen bzw. Ihre Einkünfte hierzu nicht ausreichen.
- Beim Vermögen wird allerdings nicht nur Ihr eigenes Vermögen angesetzt, sondern auch das Vermögen Ihres Lebenspartners. Der Begriff hierfür lautet Bedarfsgemeinschaft.
- Die Gewährung der Erstausstattung soll Sie finanziell so weit unterstützen, dass Sie sich anschließend selbst versorgen können.
Wie Sie den Antrag stellen können
Damit eine Erstausstattung gewährt wird, müssen Sie wie folgt vorgehen:
- Erkundigen Sie sich bei dem für Sie zuständigen Sozialamt, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen. Dies betrifft vor allen Dingen Ihr monatliches Einkommen.
- Ebenfalls müssen Sie belegen können, dass dieses Einkommen nicht ausreicht, um die Erstausstattung zu bezahlen. Dies erreichen Sie, indem Sie eine detaillierte Kostenrechnung vorlegen.
- Je mehr Belege Sie vorlegen können (zum Beispiel Mietvertrag, Versicherungsscheine usw.) um so größer sind die Chancen, dass Ihrem Antrag auf Erstausstattung stattgegeben wird.
- Das Sozialamt ist im Übrigen nicht nur dann zuständig, wenn Sie Lohnersatzleistungen beziehen. Das Sozialamt tritt auch dann ein, wenn Sie berufstätig sind, aber ein zu geringes Einkommen besitzen.
- Vereinbaren Sie entweder einen persönlichen Gesprächstermin oder lassen Sie sich die nötigen Formulare zusenden.
- Füllen Sie diese Formulare korrekt und vor allen Dingen vollständig aus. Je weniger Arbeit Sie dem Sozialamt bereiten, umso kooperativer werden die Sachbearbeiter.
- Legen Sie auch eine Aufstellung der benötigten Erstausstattung bei, damit das Sozialamt die Kosten abschätzen kann.