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Angeln ohne Angelschein - welche Strafe droht bei Fischwilderei?

Angeln ohne Angelschein löst Bußgelder und Strafen aus.
Angeln ohne Angelschein löst Bußgelder und Strafen aus. © Ruth_Rudolph / Pixelio
Angeln ohne Angelschein kann in Deutschland drastische Konsequenzen nach sich ziehen. Ob Fischwilderei, Diebstahl oder Ordnungswidrigkeit, die Strafen und Bußgelder für das „Schwarzfischen“ fallen oft kostspielig aus. Informieren Sie sich hier über die Rechtslage.

Angelschein – Fischereischein und Erlaubnisschein

  • Mit dem umgangssprachlichen Begriff Angelschein ist meistens der Fischereischein gemeint, der einem Bewerber nach der Teilnahme an einem Lehrgang und einer erfolgreichen Prüfung ausgestellt wird. 
  • Wenn Sie den Fischereischein bekommen haben, können Sie damit in Zukunft einzelne Fischereierlaubnisscheine erwerben, mit denen Sie in bestimmten Gewässern fremder Fischereirechtsinhaber zu den vereinbarten Konditionen angeln dürfen.  


Illegales Angeln – Strafen für Fischwilderei oder Eigentumsdelikte

  • Das deutsche StGB stellt in § 293 unter Strafe, wenn Sie fischen und dabei ein fremdes Fischereirecht oder Fischereiausübungsrecht verletzen, also zum Beispiel ohne Erlaubnisschein angeln.
  • Die Strafandrohung für Fischwilderei reicht von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren. Bei erstmaliger Tatbegehung wird im Regelfall eine Geldstrafe im unteren Tagessatzbereich verhängt. Wenn Sie allerdings hartnäckig gegen fremde Fischereirechte verstoßen, können Sie sich bald eine Bewährungsstrafe einhandeln.
  • Der Tatbestand der Fischwilderei setzt jedoch voraus, dass es sich um herrenlose Fische handelt. Falls Sie in einem geschlossenen Teich, der in Privateigentum steht, ohne Angelschein angeln, begehen Sie damit einen Diebstahl, der ebenfalls mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren geahndet werden kann (§ 242 StGB). Da es sich häufig um Diebstahl geringwertiger Sachen handelt, liegen die Strafen bei Erstbegehung an der unteren Grenze des Strafrahmens. Außerdem wird die Tat nur auf Antrag des Geschädigten verfolgt (§ 248 a StGB).
  • Ob Sie beim „Schwarzangeln“ überhaupt einen Fischereischein besitzen, ist strafrechtlich demnach irrelevant, geahndet werden soll allein die Missachtung fremden Fischereirechts oder Eigentums. Allerdings begehen Sie beim Angeln ohne Fischereischein nach den jeweiligen landesgesetzlichen Bestimmungen eine Ordnungswidrigkeit, die mit unterschiedlichen Bußgeldern bewährt ist. In Niedersachsen haben Sie zum Beispiel nach § 62 Nds. FischG mit einer Geldbuße von bis zu 5000 € zu rechnen.


Achten Sie darauf, nicht nur vor dem Angeln den nötigen Fischereischein zu erwerben und den Erlaubnisschein des Inhabers einzuholen, sondern sich auch genau an die dortigen Regelungen zu halten, etwa zum Einsatz von Geräten oder begrenzten Fangmengen. Denn auch bei vorsätzlichen Überschreitungen der vertraglich eingeräumten Befugnisse kann Ihnen eine Strafe wegen Fischwilderei drohen.  

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