Ist das Erbe mit Rechten oder Vermächtnissen belastet, so kann es für Sie günstiger sein, die Erbschaft auszuschlagen und ggf. den Pflichtteil zu erhalten. Wenn dies nicht möglich ist, etwa weil die hierfür vorgesehene Frist von sechs Wochen abgelaufen ist, so können Sie als Erbe dennoch u.U. Abstand von der Erbschaft nehmen, indem Sie wegen Täuschung, Drohung oder Irrtums die Anfechtung erklären.
- 11.05.2011 Boris Valdix
Was Sie benötigen
Dafür brauchen Sie beide Hände
Anfechtung der Erbschaft durch den Erben
- Wenn Sie Ihre Entscheidung, das Erbe anzunehmen oder die Erbschaft auszuschlagen, durch Anfechtung rückgängig machen wollen, müssen die folgenden Voraussetzungen vorliegen.
- Sie müssen einem Rechtsirrtum unterlegen sein. Die Irrtümer richten sich nach den Vorschriften des BGB, möglich sind daher Erklärungs-, Inhalts- und Eigenschaftsirrtümer. Ein Erklärungsirrtum liegt vor, wenn Sie sich verschreiben oder versprechen. Ein Inhaltsirrtum ist gegeben, wenn Sie sich über den Inhalt des von Ihnen Erklärten irren. Beim Eigenschaftsirrtum irren Sie sich über eine verkehrswesentliche Eigenschaft, etwa die Überschuldung des Nachlasses. Ein Irrtum über den Nachlassumfang berechtigt jedoch grundsätzlich nicht zur Anfechtung.
- Unberücksichtigt bleiben auch Motivirrtümer, also Umstände, die Sie zur fälschlichen Erklärung motivieren. Eine Ausnahme davon bildet der oben genannte Eigenschaftsirrtum.
- Um den Irrtum bei der Anfechtungserklärung nachweisen zu können, sollten Sie als Erbe noch vor der Annahme der Erbschaft die nach Ihren Erkenntnissen zum Nachlass gehörenden Gegenstände dokumentieren und durch einen Notar beglaubigen lassen.
- Ferner müssen Sie darauf achten, dass zwischen dem Irrtum und Ihrer Erklärung über die Annahme/Ausschlagung der Erbschaft ein kausaler Zusammenhang besteht, d.h. die Erklärung muss auf dem Irrtum beruhen. Der Irrtum muss demnach sowohl subjektiv (nach Ihrer Vorstellung) als auch objektiv erheblich für Ihre Erklärung gewesen sein.
- Die Anfechtung und die Ausschlagung der Erbschaft müssen Sie dem Nachlassgericht gegenüber erklären, und zwar in öffentlich beglaubigter Form. Beachten Sie, dass Sie sich nach erfolgreicher Anfechtung schadensersatzpflichtig machen können, sofern Dritte, die auf Ihre Erklärung vertraut haben, einen Schaden erleiden.