Altersteilzeit kündigen - so gehen Sie vor

Guter Lohn mit halber Kraft Guter Lohn mit halber Kraft
Die Möglichkeit, in Altersteilzeit zu gehen, bedeutet nicht, dass Sie Ihr Arbeitsverhältnis kündigen müssen. Das Gesetz gewährt Ihnen unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, Ihren Ruhestand frühzeitig vorzubereiten.
Volker Beeden
11.01.2012 Volker Beeden
Was Sie benötigen
Dafür brauchen Sie beide Hände
  • Vereinbarung mit Arbeitgeber

Die Zeiten, in denen Sie als Arbeitnehmer mit 58 Jahren aus dem Arbeitsprozess ausscheiden und bis zum Rentenbeginn ab 60 Jahren Arbeitslosengeld erhalten konnten, sind lange vorbei. Um diesen Weg dennoch offen zu halten, wurde unter Berücksichtigung von Kostenaspekten im Jahr 1996 das Altersteilzeitgesetz geschaffen.

Vereinbarung zur Altersteilzeit ist arbeitgeberabhängig

  • Sie können mit Ihrem Arbeitgeber auf freiwilliger Basis vereinbaren, dass er Sie in die Altersteilzeit entlässt, wenn Sie mindestens 55 Jahre alt sind.
  • Ferner müssen Sie in den letzten fünf Jahren davor mindestens 1080 Kalendertage (entspricht drei Jahren) versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Ein 400-€-Job genügt nicht. Teilzeitbeschäftigte sind allerdings in das Gesetz einbezogen.
  • Dann können und müssen Sie Ihre Arbeitszeit auf die Hälfte Ihrer bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit reduzieren. Allerdings darf die Halbierung Ihrer Wochenarbeitszeit nicht dazu führen, dass Sie nicht mehr sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind.

Tarifverträge beinhalten oft zusätzliche Regelungen

  • Teilweise sehen Tarifverträge auch einen Anspruch auf Altersteilzeit vor. Hier muss Ihnen der Arbeitgeber Ihren Wunsch erfüllen. Er kann sich nur verweigern, wenn sich mehr als 5 % seiner Belegschaft in ein Altersteilzeitverhältnis verabschieden möchten.
  • Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Ihre Vergütung in der Altersteilzeitphase auf mindestens 70 % des sogenannten Mindestnettoentgelts aufzustocken. Die Berechnung erfolgt nach einer besonderen Rechtsverordnung der Bundesregierung.
  • Außerdem muss er Beiträge in die Rentenversicherung in einer Höhe bezahlen, als wenn Sie 80 % Ihrer bisherigen Arbeitszeit leisten würden.
  • Auf Antrag des Arbeitgebers werden ihm diese Beträge von der Bundesagentur für Arbeit erstattet, sofern er aus Anlass Ihrer Altersteilzeit einen Arbeitslosen einstellt oder einen Auszubildenden nach dem Ende der Ausbildung übernimmt.
  • Da die Regelungen der Altersteilzeit komplex sind, sollten Sie sich unbedingt rechtlich und organisatorisch beraten lassen (Betriebsrat, Gewerkschaft, Rechtsanwalt, Rentenversicherungsträger).

Wenn Sie die Altersteilzeit kündigen, Probleme bedenken

  • Sollten Sie sich im Laufe der Altersteilzeit entscheiden, noch früher in Rente gehen oder sich in einem anderen Job doch noch einmal voll engagieren zu wollen, können Sie kündigen. Die damit verbundenen Abrechnungsprobleme sind im Gesetz und den Änderungsgesetzen nicht geregelt worden.
  • Es können sich Probleme mit Ihrem Arbeitgeber ergeben, mit dem Sie sich vertraglich auf die Altersteilzeit geeinigt haben. Die Möglichkeit einer Kündigung ist meist nicht vorgesehen. Wenn Sie in der Freizeitphase kündigen, sind Sie ohnehin arbeitsfrei gestellt.
  • Vor allem wird es nicht ohne weiteres möglich sein, wieder mit voller Arbeitskraft bei Ihrem bisherigen Arbeitgeber einzusteigen, da Ihr Arbeitsplatz anderweitig besetzt wurde oder besetzt werden soll.
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