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Als freier Dozent rentenversicherungspflichtig? - Hinweise für Trainer

Trainer können rentenversicherungspflichtig sein.
Trainer können rentenversicherungspflichtig sein.
Hier ein Seminar, dort ein Kurs und am nächsten Abend noch eine Informationsveranstaltung - als freier Dozent in der Erwachsenenbildung ist der Verdienst oft nicht hoch. Wenn Sie mit Ihrer Tätigkeit allerdings die sogenannte Minijob-Grenze überschreiten, kann Ihre Tätigkeit rentenversicherungspflichtig sein.

Das "Gesetz über die Angestelltenversicherung der Privatlehrer" datiert vom 22. Juli 1913 - lebt heute im SGB VI fort. Auch als selbständig tätiger Lehrer oder Erzieher können Sie rentenversicherungspflichtig sein.

Rentenversicherungspflicht für Trainer

  • Trainer und Dozenten in der Erwachsenenbildung arbeiten oft als Freiberufler. Damit unterliegen sie zwar mit ihrer Tätigkeit nicht der allgemeinen Sozialversicherungspflicht, können allerdings von der Rentenversicherungspflicht erfasst sein.
  • Gem. § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, sind Lehrer und Erzieher, die selbständig tätig sind, nur in einem bestimmten Fall nicht rentenversicherungspflichtig: Und zwar dann, wenn sie bei ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit keinen Arbeitnehmer beschäftigen, der sozialversicherungspflichtig sein muss.
  • Arbeiten Sie freiberuflich als Dozent oder Trainer, reicht es daher nicht aus, wenn Sie für Verwaltungsarbeiten oder Organisationstätigkeiten einen Mitarbeiter auf 450-Euro-Basis und damit als Minijobber beschäftigen. Es müssten dann schon mindestens 450,01,- Euro monatlich sein.

Mitarbeiter darf nicht zu Privatzwecken beschäftigt sein

  • Auch muss die Tätigkeit Ihres Mitarbeiters im Zusammenhang mit Ihrer selbständigen Tätigkeit stehen. Es nützt daher auch nichts, wenn Sie sich einen Putzmann für 450,01,- Euro gönnen, weil Sie wegen der vielen Seminare nicht mehr selbst zum Putzen kommen. Hier besteht kein Zusammenhang zwischen der Beschäftigung des Mitarbeiters und Ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit.
  • Zwar sind auch Minijobber mittlerweile versicherungspflichtig in der Rentenversicherung, wenn sie sich nicht von dieser Versicherungspflicht befreien lassen. Die Versicherungspflichtigkeit des § 6 Satz 1 Nr. 1 SGB VI für den Mitarbeiter bezieht sich aber nicht auf die Rentenversicherungspflicht, sondern auf die allgemeine Sozialversicherungspflicht.

Lehrtätigkeit von Künstlern und Publizisten

  • Künstler und Publizisten unterliegen per se schon der Rentenversicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG). Sind Sie beispielsweise Bildhauer und unterrichten Sie nebenher noch an einer VHS oder anderen BiIdungseinrichtung, dann gehört dies zu Ihrer künstlerischen Tätigkeit dazu. Diese Einnahmen unterliegen daher der Versicherungspflicht nach dem KSVG - dies ist insoweit günstiger, als dass Sie dafür wie ein Arbeitnehmer nur den halben Beitragssatz entrichten müssen.
  • Kommen Sie allerdings auf die Idee, als freier Bildhauer nebenher Spanischkurse zu geben und verdienen Sie damit mehr als ein Minijobber, ist Vorsicht geboten: Diese Tätigkeit steht mit Ihrer künstlerischen Tätigkeit in keinem Zusammenhang und unterliegt daher nicht der Versicherungspflicht nach dem KSVG. Hier müssten Sie die vollen Rentenbeiträge entrichten. Und würden beim Überschreiten der Minijob-Verdienstgrenze zudem aus der Krankenversicherungspflicht nach dem KSVG herausfallen.

Auch freiberuflich tätige Trainer und Dozenten sind in der Regel rentenversicherungspflichtig. Es sei denn, sie beschäftigen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit einen sozialversicherungspflichtigen Angestellten.

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