Was Sie benötigen:
- Lohnsteuerkarten der Eheleute
Steuerklassenaufteilung nach der Heirat – eine unromantisch-pragmatische Änderung
Wer frisch verheiratet ist, hat sicher erst einmal anderes im Kopf als sich Gedanken über die neue Aufteilung der Steuerklassen zu machen. In vielen Fällen wird immer noch ein gemeinsamer Familienname nach der Heirat geführt, sodass sich zumindest ein Ehepartner hier gewaltig umstellen muss, die neue Unterschrift üben und die entsprechenden Stellen über die Namensänderung informieren muss. Trotzdem lohnt es sich häufig über die Steuerklassenaufteilung nach der Heirat nachzudenken.
- Beim Steuerklassenwechsel unter Eheleuten spielt das jeweilige Einkommen des Ehepartners die entscheidende Rolle, denn je nach Aufteilung der Steuerklassen in der ehelichen Gemeinschaft, können Sie direkt nach der Heirat Ihr Monatseinkommen erhöhen, da der Lohnsteueranteil in den verschiedenen Steuerklassen variiert – die Gesamtsteuerlast hingegen bleibt gleich. Für Verheiratete stehen die Lohnsteuerklassen-Kombinationen 4/4 oder 3/5 zur Auswahl.
- Ist das Einkommen beider Ehepartner in etwa gleich hoch, empfiehlt es sich für beide Eheleute die Steuerklasse 4 zu wählen. Erzielt ein Ehepartner ein wesentlich höheres Einkommen als der Andere oder erzielt nur ein Ehepartner das Familieneinkommen, so ist die Änderung der Steuerklassen auf 3 für den Mehrverdiener und auf 5 für den Wenigverdiener (oder Einkommenslosen) sinnvoll.
- Wer sich nun nicht wirklich vorstellen kann, welche Auswirkungen der Steuerklassenwechsel in der Praxis hat oder welche Aufteilung im Einzelfall ideal ist, findet hierzu ein Merkblatt des Bundesfinanzministeriums mit einigen Beispieltabellen.
- Haben Sie sich für ein Kombinationsmodell entschieden, müssen Sie die gewünschte Änderung der Steuerklassen schriftlich Ihrem zuständigen Finanzamt mitteilen (formloser Antrag). Wichtig dabei ist, dass der Antrag von beiden Eheleuten gemeinsam gestellt wird. Dies gilt als gewährleistet, wenn dem Antrag die Lohnsteuerkarten beider Ehepartner beiliegen.
- Die Änderung tritt nicht mit dem Tag der Antragstellung, sondern erst mit dem ersten Tag des Folgemonats in Kraft.
- Um Veränderungen in den Lebensumständen Rechnung zu tragen, sind sie an die Wahl der Steuerklassenkombination nicht unbegrenzt gebunden. Sie können ggf. einmal pro Jahr eine Anpassung vornehmen und eine andere Steuerklassenkombination beantragen. Diese sollte bis spätestens zum 1. November des Jahres (Stichtag), schriftlich bei Ihrem zuständigen Finanzamt vorliegen.
- Eine Ausnahmeregelung tritt in Kraft, wenn einer der Ehepartner verstirbt oder aus dem Beschäftigungsverhältnis austritt. In diesem Fall haben Sie ggf. die Möglichkeit auch ein zweites Mal im laufenden Jahr einen entsprechenden Steuerklassenwechsel vorzunehmen.
Wer sich für eine Heirat entschieden hat, profitiert von vielen Veränderungen. Eine davon ist das …
Wer sich mit dem Formulieren solcher Anträge schwer tut, findet im Internet auch einen entsprechenden Formbrief zum „Antrag auf Steuerklassenwechsel“, den Sie nur noch mit Ihren persönlichen Daten ergänzen müssen.
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