- 31.01.2012 Britta Odendahl
- Steuererklärung
Abwälzungsbetrag geltend machen
Haben Sie mit Ihrem Arbeitgeber eine Umwandlung oder Minderung Ihres Gehalts vereinbart, so kann unter bestimmten Voraussetzungen das ungeminderte Gehalt als Bemessungsgrundlage für pauschale Steuerbeträge gelten. So können Sie die Pauschalsteuer auf Ihren Arbeitgeber abwälzen.
- Überprüfen Sie, ob Sie nachweislich eine Umwandlung oder Minderung Ihres Gehalts mit Ihrem Arbeitgeber vereinbart haben. Dann kann es zu einem Abwälzungsbetrag kommen.
- Machen Sie die Steuerklärung für das vergangene Jahr. Geben Sie in Ihrer Steuerklärung unbedingt präzise an, wie hoch Ihr Bruttogehalt vor der Gehaltsumwandlung war. Ergänzen Sie, wie hoch es nach der Vereinbarung war, und geben Sie unbedingt einen Nachweis hierzu an das zuständige Finanzamt. Füllen Sie Ihre Steuererklärung vollständig aus. Sie können hierzu auch das Online-Programm der Finanzbehörden Elster nutzen. Geben Sie an, dass Sie aufgrund der Gehaltsumwandlung die Pauschalsteuerbeträge auf Ihren Arbeitgeber umlegen wollen. Dies ist dann der zugrunde gelegte Abwälzungsbetrag. Sie sollten bei jeder Steuererklärung nach Ihrer Gehaltsumwandlung den Abwälzungsbetrag geltend machen.
- Schicken Sie alle erforderlichen Nachweise in Kopie an Ihr zuständiges Finanzamt und warten Sie den Steuerbescheid ab.
Wissenswertes über den Abwälzungsbetrag
- Beachten Sie, dass der Arbeitnehmer die pauschalen Steuerbeträge trägt. Dies geht oftmals auf die im Arbeitsvertrag getroffenen Vereinbarungen oder auf eine Gehaltsumwandlung oder Gehaltsänderungsvereinbarung zurück. Überprüfen Sie Ihren Arbeitsvertrag und gegebenenfalls Lohnvereinbarungen.
- Das Finanzamt spricht von einem Abwälzungsbetrag, wenn eine Minderung Ihres Gehalts vereinbart wurde und das ungeminderte Gehalt als Bemessungswert zukünftiger Erhöhungen durch Weihnachtsgeld oder Tantiemen zugrunde gelegt wird.
- Wichtig zu wissen ist auch, dass das Finanzamt nicht von einem Abwälzungsbetrag ausgeht, wenn die Gehaltsminderungsvereinbarung zu einer neuen Festsetzung des zukünftigen Gehalts führt. Dann ist im Übrigen auch keine Abwälzung gegeben, wenn das Gehalt um den Betrag der Pauschalsteuern gemindert wurde. Das geminderte Gehalt wird dann zur Bemessungsgrundlage.