- 22.11.2010 Martina Apfelbeck
Abschreibungen und Sachanlagen - was es zu beachten gibt
Die Absetzung für Abnutzung, kurz Afa genannt, bzw. die Abschreibung auf Sachanlagen ist im § 7 EStG des Einkommensteuergesetzes geregelt. Die Vorschrift ist für Sachanlagen anzuwenden, deren Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten über 1.000,00 Euro betragen. Die Nutzungsdauer des jeweiligen Wirtschaftsguts ist aus dem BMF-Schreiben vom 15.12.2000 zu entnehmen.
- Die lineare Abschreibung ist im § 7 Abs. 1 EStG geregelt. Linear bedeutet, dass die Höhe der Abschreibung in gleichen Jahresbeträgen vorgenommen wird. Kleines Beispiel: Pkw, Anschaffung am 03.01.2010, Nutzungsdauer 6 Jahre, Anschaffungskosten 36.000,00 Euro. Lösung: Anschaffungskosten 36.000,00 Euro ./. 6 Jahre = 6.000,00 Euro. Die Abschreibung für den Pkw beträgt in 2010 6.000,00 Euro.
- Für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2008 und vor dem 01.01.2011 angeschafft oder hergestellt werden, ist auch die degressive Abschreibung nach § 7 Abs. 2 EStG möglich. Die degressive Afa bemisst sich dabei nach fallenden Jahresbeträgen. Die degressive Abschreibung kann jedoch höchstens das 2,5-fache von der linearen Afa bzw. höchstens 25 % betragen. Beispiel wie oben, Lösung: 36.000,00 Euro ./. 100 x 25 % = 9.000,00 Euro. Die Abschreibung in 2010 beträgt 9.000,00 Euro. Abschreibung in 2011: 27.000,00 Euro ./. 100 x 25 % = 6.750,00 Euro.
- Des Weiteren ist die Abschreibung zeitanteilig gemäß § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG vorzunehmen. Beispiel: Kauf Notebook am 04.04.2010, Anschaffungskosten 1.500,00 Euro, Nutzungsdauer 3 Jahre; Lösung: 1.500,00 Euro ./. 3 Jahre = 500,00 Euro/Jahr. Abschreibung in 2010: 500,00 Euro ./. 12 Monate x 9 Monate = 375,00 Euro
- Der Wechsel von der degressiven Abschreibung zur linearen Abschreibung ist zulässig. Ein Wechsel von der linearen Abschreibung zur degressiven Abschreibung ist jedoch nicht zulässig.