Abschreibungen auf Sachanlagen - darauf sollten Sie als Firma achten

Abschreibungen auf Sachanlagen sind fortlaufend vorzunehmen! Abschreibungen auf Sachanlagen sind fortlaufend vorzunehmen!
Jede Firma in Deutschland, die Ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG (Einnahmeüberschussrechner) bzw. nach § 4 Abs. 1 EStG (Bilanzierender) ermittelt und entsprechende Sachanlagen in Ihrem Betriebsvermögen hält, ist verpflichtet, ein ordnungsgemäßes Anlageverzeichnis zu führen. Dabei ist es wichtig, dass die Abschreibungen auf die Sachanlagen fortlaufend für jedes Jahr vorgenommen werden. Die Afa (Absetzung für Abnutzung) bzw. die Abschreibung können Sie als Betriebsausgabe geltend machen.
Martina Apfelbeck
22.11.2010 Martina Apfelbeck
Was Sie benötigen
Dafür brauchen Sie beide Hände

Abschreibungen und Sachanlagen - was es zu beachten gibt

Die Absetzung für Abnutzung, kurz Afa genannt, bzw. die Abschreibung auf Sachanlagen ist im § 7 EStG des Einkommensteuergesetzes geregelt. Die Vorschrift ist für Sachanlagen anzuwenden, deren Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten über 1.000,00 Euro betragen. Die Nutzungsdauer des jeweiligen Wirtschaftsguts ist aus dem BMF-Schreiben vom 15.12.2000 zu entnehmen.

  • Die lineare Abschreibung ist im § 7 Abs. 1 EStG geregelt. Linear bedeutet, dass die Höhe der Abschreibung in gleichen Jahresbeträgen vorgenommen wird. Kleines Beispiel: Pkw, Anschaffung am 03.01.2010, Nutzungsdauer 6 Jahre, Anschaffungskosten 36.000,00 Euro. Lösung: Anschaffungskosten 36.000,00 Euro ./. 6 Jahre = 6.000,00 Euro. Die Abschreibung für den Pkw beträgt in 2010 6.000,00 Euro.
  • Für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2008 und vor dem 01.01.2011 angeschafft oder hergestellt werden, ist auch die degressive Abschreibung nach § 7 Abs. 2 EStG möglich. Die degressive Afa bemisst sich dabei nach fallenden Jahresbeträgen. Die degressive Abschreibung kann jedoch höchstens das 2,5-fache von der linearen Afa bzw. höchstens 25 % betragen. Beispiel wie oben, Lösung: 36.000,00 Euro ./. 100 x 25 % = 9.000,00 Euro. Die Abschreibung in 2010 beträgt 9.000,00 Euro. Abschreibung in 2011: 27.000,00 Euro ./. 100 x 25 % = 6.750,00 Euro.
  • Des Weiteren ist die Abschreibung zeitanteilig gemäß § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG vorzunehmen. Beispiel: Kauf Notebook am 04.04.2010, Anschaffungskosten  1.500,00 Euro, Nutzungsdauer 3 Jahre; Lösung: 1.500,00 Euro ./. 3 Jahre = 500,00 Euro/Jahr. Abschreibung in 2010: 500,00 Euro ./. 12 Monate x 9 Monate = 375,00 Euro
  • Der Wechsel von der degressiven Abschreibung zur linearen Abschreibung ist zulässig. Ein Wechsel von der linearen Abschreibung zur degressiven Abschreibung ist jedoch nicht zulässig.
Diese Anleitung
Leser-Tipps Ihren Tipp zur Anleitung schreiben

1400 Zeichen verbleibend.