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Kündigung der Mitgliedschaft im Verein - darauf sollten Sie achten

Vereinssatzung bestimmt Formalien der Kündigung
Vereinssatzung bestimmt Formalien der Kündigung
Das Recht zum Austritt aus einem Verein durch Kündigung der Mitgliedschaft steht jedem Vereinsmitglied zu. Es kann durch die Satzung nicht ausgeschlossen werden. Allerdings sind einige Formalien zu beachten. Sie ergeben sich aus der Satzung des Vereins.

Kündigung immer gemäß der Satzung

  • Sie müssen zur ordnungsgemäßen Gestaltung Ihrer Kündigung die Satzung des Vereins einsehen. Sie enthält im Regelfall immer einen Passus zur Beendigung der Mitgliedschaft im Verein.
  • Die Mitgliedschaft in einem Verein endet meist durch eine Kündigung der Mitgliedschaft, im übrigen durch den zwangsweisen Ausschluss, die Auflösung des Vereins oder den Tod des Mitglieds.
  • Die Satzung darf die Kündigung nicht erschweren oder einschränken. Daher ist eine Bestimmung in der Vereinssatzung unwirksam, wenn ein Austrittsgeld oder eine notarielle Beglaubigung Ihres Kündigungsschreibens verlangt oder von der Genehmigung durch einen Dritten abhängig gemacht wird.
  • Allenfalls kann die Satzung aus Gründen der Klarstellung und der Beweisführung eine schriftliche Kündigung vorsehen. In diesem Fall wäre eine mündliche Erklärung wirkungslos. Auch die Kündigung über E-Mail kommt nur in Betracht, wenn sie mit einer elektronischen Signatur versehen ist.
  • Sie müssen Ihre Kündigung auch nicht begründen. Ihr Kündigungsschreiben muss für den Fall, dass die Schriftform vorgesehen ist, eigenhändig von Ihnen unterzeichnet sein.
  • Die Satzung kann allerdings bestimmen, dass eine Kündigung nur zum Ende des Geschäftsjahres oder zum Ablauf einer Kündigungsfrist zulässig ist. Diese Frist darf, ab dem Zugang der Kündigung,  jedoch höchstens zwei Jahre betragen. Für diese Zeit kann die Satzung den Austritt aus dem Verein ausschließen. Enthält die Satzung keine Kündigungsfrist, ist die Kündigung jederzeit möglich. Auch die Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres kann mit einer Frist verbunden werden. Aus der Satzung kann sich auch ergeben, dass das Geschäftsjahr nicht identisch ist mit dem Kalenderjahr.
  • Die Kündigung und der Austritt aus einem religiösen oder weltanschaulichen Verein oder einer politischen Partei wird aus Gründen der Glaubens- und Gewissensfreiheit in der Regel immer fristlos möglich sein. Allenfalls können Sie bis zum Ablauf des auf die Kündigung folgenden Kalendermonats noch an Ihrer Mitgliedschaft nebst Beitragspflicht festgehalten werden.

Mitgliedschaftsrechte erlöschen mit dem Vereinsaustritt

  • Ihre Kündigung muss dem Verein zugehen. Adressat der Kündigung der Mitgliedschaft ist der Vorstand. Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, genügt die Übergabe an ein Vorstandsmitglied. Sofern die Satzung die Schriftform der Kündigung vorsieht, reicht die mündliche oder telefonische Erklärung keinesfalls aus.
  • Unabhängig von einer fristgerechten Kündigung besteht immer die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung. Hierzu muss ein wichtiger Grund vorliegen, der es Ihnen unzumutbar macht, noch länger an der Mitgliedschaft im Verein festzuhalten und die fristgerechte Kündigungsfrist einzuhalten. Allein der Umstand, noch länger Vereinsbeiträge zahlen zu müssen, ist kein fristloser Kündigungsgrund.
  • Mit der Kündigung der Mitgliedschaft verlieren Sie Ihre Mitgliedschaftsrechte, insbesondere Stimmrecht und Nutzungsrecht an den Vereinseinrichtungen. Sie erhalten keinen Anteil am Vereinsvermögen. Ihre Beitragspflicht erlischt zu dem Zeitpunkt, zu dem Ihre Kündigung wirksam wird.
helpster.de Autor:in
Volker Beeden
Volker BeedenSeine eigenen Erfahrungen und weitreichende Kenntnisse über Geld sowie Beruf & Karriere gibt Volker mit Freude weiter. In seinen leicht verständlichen Texten beantwortet der Jurist auch Fragen rund um Ihr Zuhause.
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